Solidaritätserklärung von RA Benedikt Hopmann für die Beschäftigten des Botanischen Garten

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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Ihr habt meine Solidarität in Eurem Kampf, mit dem Ihr die Betriebsgesellschaft Botanischer Garten Botanisches Museum (BG BGBM) in die Tarifbindung zwingen wollt. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit! Es ist ein exemplarischer Kampf gegen die Folgen der vielen Auslagerungen im öffentlichen Dienst in Berlin.

In der Privatwirtschaft ist es nicht anders als im Öffentlichen Dienst:  Sie brauchen Eure Arbeitskraft, wollen aber möglichst wenig für Eure Arbeitskraft zahlen.

 

Lohnsenkung ist immer die Folge von Auslagerungen von betriebsinternen Tätigkeiten. So verdienen die Kolleginnen und Kollegen in der BG BGBM weniger als diejenigen von Euch, die einen Arbeitsvertrag mit der FU haben, obwohl sie dieselbe Arbeit machen.

 

Die Betriebsgesellschaft BGBM ist zwar in öffentlichem Eigentum, aber nichts anderes als eine von der FU gebildete Fremdfirma mit dem  Ziel, die Löhne der Beschäftigten im Botanischen Garten zu senken. Es ist nichts anderes als das, was in immer stärkerem Maß auch in der Privatwirtschaft über die Auslagerung von betriebsinternen Tätigkeiten an Werkvertrags – oder Dienstleistungsunternehmen betrieben wird.

 

Das ganze Ausmaß der verheerenden Wirkung von Auslagerungen könnt Ihr bei Euch erleben. Denn sind einmal Tätigkeiten in Fremdfirmen ausgelagert, wird den Beschäftigten dieser Firmen mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht, wenn sie gegen die niedrigeren Löhnen ankämpfen. Für die Mutterfirma – in Eurem Fall die FU – ist es nur eine einfache unternehmerische Entscheidung, die Tätigkeiten, die bisher von der Betriebsgesellschaft BGBM ausgeführt wurden, an eine andere billigere  Fremdfirma zu vergeben.

 

Aus diesem Grund drohen für 31 Beschäftigte der Betriebsgesellschaft BGBM  betriebsbedingte Kündigungen. Weder der Personalrat der FU noch der Betriebsrat des Botanischen Gartens haben irgendwelche Rechte, mit denen sie auf diese Entscheidung Einfluss nehmen können. Auch das, was Frau Nahles an Rechtsänderungen zu Werkverträgen plant, hilft keinen Schritt weiter.

 

Ihr habt am Freitag einen Warnstreik durchgeführt habt. Herzlichen Glückwunsch!

Seit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist es zulässig, dass auch diejenigen, die bei der FU beschäftigt sind, die Beschäftigten der Betriebsgesellschaft BGBM durch einen Solidaritätsstreik unterstützen. Das Recht auf Streik zur Unterstützung der Beschäftigten der Betriebsgesellschaft BGBM haben übrigens nicht nur die Beschäftigten der FU im Botanischen Garten, sondern alle Beschäftigten der FU.

 

Wichtig ist auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg, wonach ein Streik auch dann zulässig ist, wenn er unter mehreren Streikzielen ein unzulässiges Streikziel verfolgt. Es reicht, wenn die anderen Streikziele erlaubt sind. Daraus ergibt sich, dass auch unmittelbar gegen eine Ausgliederung von Tätigkeiten an eine Fremdfirma gestreikt werden darf, wenn der Streik andere zulässige Ziel verfolgt, wie z.B. in Eurem Fall die Forderung nach Tarifbindung für die Betriebsgesellschaft BGBM. Es kommt für die nächste Zeit darauf an, dass den deutschen Gerichten ein Fall zur Entscheidung vorgelegt wird, der sie herausfordert, ihre Rechtsprechung an diese Entscheidung des Menschenrechtsgerichtshofs anzupassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Benedikt Hopmann

Rechtsanwalt

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Quellen zu den Hinweisen zum Streikrech:

  • zum Unterstützungsstreik (Solidaritätsstreik) BAG v. 19.06.2007 1 AZR 396/06
  • zur Zulässigkeit eines Streiks, obwohl eines von mehreren Strekzielen unzulässig ist: K. Lörcher „Neue Entwicklungen im Streikrecht durch die EGMR-Urteile Timoshenko und HLS“ in:    Arbeit und Recht 4/2015 S. 126, 129

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